Das gleiche gilt für die Situation mit dem Rollstuhllift. Der Kläger führt vorliegend aus, dass ein realistisches Risiko bestehe, dass der Lift am Tag der Schlichtungsverhandlung nicht funktioniere und ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil drohen könnte. Das Vorbringen des Klägers beruht auf einer Mutmassung. Der Rollstuhllift der Schlichtungsbehörde hat am 3. Mai 2021 nicht funktioniert, doch ist, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dem Kläger dadurch, dass die Mitglieder der Schlichtungsbehörde vor dem Gebäude sein Schreiben entgegennahmen, keinerlei rechtlicher Nachteil entstanden. Der Rollstuhllift ist in der Zwischenzeit repariert worden und Präsidentin Derbala versicherte im Te-