5.2.3. Es hätte sodann am Kläger gelegen, in seiner Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darzulegen, welche seiner Vorbringen die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen hat und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen. Er führt zwar aus, die Vorinstanz habe die Ausführungen betreffend die Reservation des Parkplatzes falsch wiedergegeben und nicht hinreichend auf ihre Bedeutung geprüft. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Schlichtungsbehörde keine Verpflichtung trifft, - 12 -