Zudem stand ihr auch frei, einige Vorbringen des Klägers als nicht entscheidwesentlich zu beurteilen. Die Vorinstanz ist in ihrer Begründung auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Klägers eingegangen und hat den Entscheid – trotz festgestellter offensichtlicher Aussichtslosigkeit – ausführlich und hinreichend begründet, was sich auch daran zeigt, dass der Kläger zur einlässlichen Anfechtung im Stande war. Die Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet.