5.2.2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, da die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen im Rahmen seiner Eingaben auseinandergesetzt habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz durfte sich darauf beschränken, die für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Klägers in ihren Entscheid einfliessen zu lassen. Sie war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen zu befassen und dieses zu widerlegen. Zudem stand ihr auch frei, einige Vorbringen des Klägers als nicht entscheidwesentlich zu beurteilen.