4.2. Die Zustellung der Verfügung vom 5. Juli 2021 an den Vertreter des Klägers erfolgte somit rechtmässig. Den Fristberechnungen der Vorinstanz ist zu folgen, womit auch festzustellen ist, dass die Eingabe des Klägers verspätet eingegangen ist. Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung geltend macht, da ihm keine Erstreckung gemäss Art. 144 ZPO möglich gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht um eine solche ersucht hatte. Das Vorbringen des Klägers ist offensichtlich unbegründet.