4. 4.1. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Dies gilt in erster Linie für die Zustellung sämtlicher Urkunden, mit denen Fristen angesetzt oder ausgelöst werden, die im Vertretungsfall in aller Regel vom Vertreter wahrzunehmen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien mit der Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden; denn vom Vertreter kann verlangt werden, dass er in diesem Fall die vertretene Person auch über eine sie persönlich betreffende Vorladung informiert, was nicht Aufgabe des Gerichts sein soll (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 137 ZPO).