Vorliegend gehe es darum, dass beide Präsidentinnen der Schlichtungsbehörde einen Anschein der Befangenheit erweckt hätten, indem sie auf die durch Art. 8 Abs. 2 BV und das BehiG gerechtfertigten Anliegen des Klägers betreffend die Umstände und die Vorbereitungen des beabsichtigten Schlichtungsverfahrens nicht die gehörige Rücksicht genommen hätten. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren betreffend die übrigen Mitglieder der Schlichtungsbehörde nicht einzutreten wäre, so sei es doch erforderlich, darauf einzutreten, soweit dies die beiden Präsidentinnen betreffe.