Es werde weiter gerügt, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach eine "gesonderte Darlegung" der Ausstandsgründe erforderlich sei, wenn sich ein Ablehnungsbegehren gegen eine ganze Kammer bzw. das ganze Gericht richte, im vorliegenden Kontext nicht einschlägig sei. Vorliegend gehe es darum, dass beide Präsidentinnen der Schlichtungsbehörde einen Anschein der Befangenheit erweckt hätten, indem sie auf die durch Art. 8 Abs. 2 BV und das BehiG gerechtfertigten Anliegen des Klägers betreffend die Umstände und die Vorbereitungen des beabsichtigten Schlichtungsverfahrens nicht die gehörige Rücksicht genommen hätten.