Die Behauptung, dass der Kläger der Präsidentin Derbala unterstelle, sie sei gewalttätig und schlage Personen, sei klar unrichtig. Vielmehr sei es dem Kläger darum gegangen, zu verstehen, wie die Aussage der Drittperson gemeint sei. Es liege somit kein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor. Des Weiteren habe der Kläger durchaus realisierbare Wünsche geäussert.