in ein separates Verfahren gemündet habe. Der Umstand, dass die Schlichtungsbehörde sowie die Vorinstanz keine Benachteiligung erkannt hätten, zeige, dass die Schlichtungsbehörde bereit sei, eine solche Benachteiligung hinzunehmen. Dies weise darauf hin, dass die Mitglieder der Schlichtungsbehörde befangen seien, wenn es um die Belange von Behinderten gehe.