Die Argumentation der Vorinstanz, dass allfällige Ansprüche des Klägers ein Vorgehen nach Art. 7 ff. BehiG erforderten, verkenne, dass gemäss Art. 8 BehiG eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BehiG benachteiligt werde, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen könne, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitige oder unterlasse. Vorliegend sei es die Schlichtungsbehörde als gerichtliche Instanz selber gewesen, welche den Kläger aus dessen Sicht benachteiligt habe. Entsprechend habe er sich an die Schlichtungsbehörde selber sowie an die Aufsichtsbehörde gewandt, was -9-