Es gehe nicht um ein blosses Aussteigen lassen, sondern um ein Parkieren für die Dauer des Schlichtungsverfahrens. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, für seine Rückreise nach Aarau nach einer strapaziösen Verhandlung zuerst den langen Weg auf die andere Seite des Bahnhofs Baden zu fahren, um dort erst ein rollstuhlgängiges Taxi zu suchen, das dort vielleicht warte oder nicht. Vielmehr sei es das durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Recht des Klägers, nicht diskriminiert zu werden und gegenüber anderen, nicht-invaliden Rechtssuchenden beim tatsächlichen Zugang zur Schlichtungsstelle gleichgestellt zu werden. Gemäss Art.