Eine relativ vage Aussicht, dass man sich bemühen werde, einen Parkplatz zu reservieren, bedeute, dass dieser Versuch zwar unternommen, dann aber möglicherweise nicht erfolgreich sein werde. Der Kläger sei auf den Erfolg (Parkplatz) angewiesen, während blosse Bemühungen für den Erfolg nicht ausreichen würden. Es werde gerügt, dass Sinn und Zweck der Parkplatz-Reservation gemäss Eingaben des Klägers genau der gewesen sei, dass das Rollstuhl-Taxi auf diesem Parkplatz parkieren und nicht bloss anhalten könne. Es gehe nicht um ein blosses Aussteigen lassen, sondern um ein Parkieren für die Dauer des Schlichtungsverfahrens.