Zudem sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden, womit auch insofern eine Gehörsverletzung vorliege. So habe die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers betreffend die Reservation des Parkplatzes falsch wiedergegeben. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei dieser darauf angewiesen, dass er tatsächlich einen Parkplatz nutzen könne. Eine relativ vage Aussicht, dass man sich bemühen werde, einen Parkplatz zu reservieren, bedeute, dass dieser Versuch zwar unternommen, dann aber möglicherweise nicht erfolgreich sein werde.