Weiter habe die Vorinstanz zwar festgestellt, dass der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung im Schlichtungsverfahren eingereicht habe, habe aber nicht darüber entschieden, inwiefern für die Bemühungen des Rechtsvertreters betreffend das Ausstandsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Es widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich des Ausstands nicht entschieden werde, obwohl für das gesamte Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt worden sei. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 und 3 BV.