144 Abs. 2 ZPO, sondern auch dem Anspruch auf ein faires Verfahren, was im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkomme (Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV). Hinzu komme, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2021 nicht mit einer Belehrung über die Säumnisfolgen verbunden gewesen sei. Praxisgemäss sei es nicht zulässig, in einem solchen Fall spätere Eingaben nicht zu berücksichtigen. -8-