3. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, indem sie die Stellungnahme des Klägers vom 17. Juli 2021 als verspätet qualifiziert und nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass eine nicht erstreckbare gerichtliche Frist gesetzt worden sei, seien nicht gegeben gewesen. Wenn das Gericht eine nicht erstreckbare Frist setze, werde die Möglichkeit einer Fristerstreckung von vornherein verunmöglicht. Dies widerspreche nicht nur Art. 144 Abs. 2 ZPO, sondern auch dem Anspruch auf ein faires Verfahren, was im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkomme (Verletzung von Art.