Es bestehe kein Anspruch einer Partei, dahingehend auf die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde Einfluss zu nehmen. Auch wenn richtig sei, dass es im betreffenden Mietschlichtungsverfahren um behindertenrechtliche Anliegen gehe, rechtfertige es sich nicht, aufgrund der Abweisung des Wunsches über eine bestimmte Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde den vorgesehenen Schlichtungspersonen eine negative Haltung gegenüber invaliden Personen zu unterstellen. Inwiefern die (gesamte) Schlichtungsbehörde deshalb in den Ausstand zu treten habe, sei nicht ersichtlich.