Der Kläger habe weiter gewünscht, dass sich die Schlichtungsbehörde auf seine Augenhöhe als invalide Person begebe und habe in diesem Zusammenhang mehrere Anpassungen in der Verhandlungsausgestaltung des Schlichtungsverfahrens gefordert. Insbesondere habe er gefordert, dass eine Person anwesend sei, welche sich mit der Situation von Invaliden in der Schweiz aus eigener Erfahrung möglichst gut auskenne, bzw. dass unter den Schlichtern diejenigen Personen ausgewählt würden, welche die meisten eigenen Kenntnisse und Erfahrungen von der Situation von Invaliden hätten. Es bestehe kein Anspruch einer Partei, dahingehend auf die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde Einfluss zu nehmen.