Sodann mache der Kläger geltend, dass eine Befangenheit (oder zumindest deren Anschein) insoweit gegeben sei, als die Präsidentinnen und die Schlichterinnen und Schlichter ganz allgemein zu enge Beziehungen mit -7- der B. (Beklagten) hätten bzw. mit dieser "unter einem Dach stecken" würden. Es handle sich auch dabei um eine haltlose Behauptung, wofür sich keinerlei Hinweise finden liessen und welche vom Kläger auch nicht nur ansatzweise erläutert werde. Auch diesbezüglich bestünden keinerlei Anhaltspunkte einer Befangenheit.