Selbst wenn die Schlichtungsbehörde dadurch oder aufgrund des Vorfalles mit dem Rollstuhllift gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verstossen haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb dies den Anschein einer Befangenheit erwecken sollte. Es könne deshalb offenbleiben, ob allfällige Ansprüche des Klägers gemäss BehiG bestünden und gegebenenfalls verletzt worden seien, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilde, sondern gemeinhin ein Vorgehen nach Art. 7 ff. BehiG erfordere. Die Schlichtungsbehörde verfüge über keinen Parkplatz, auch nicht über einen Invalidenparkplatz.