Der Kläger habe mit Eingabe vom 17. Mai 2021 bemängelt, dass die Schlichtungsbehörde es versäumt habe, eine Zusicherung abzugeben, dass ein Invalidenparkplatz für die geplante Schlichtungsverhandlung zur Verfügung stehen werde. Selbst wenn die Schlichtungsbehörde dadurch oder aufgrund des Vorfalles mit dem Rollstuhllift gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verstossen haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb dies den Anschein einer Befangenheit erwecken sollte.