der Eingabe vom 20. April 2021 als "Informationen" bezeichnet habe. Dass ein Nichtnachkommen dieser Forderungen, z.B. die Rückvergütung aller Auslagen, das Anwaltshonorar, ein Miet-Rollstuhl etc., keinen Ausstandsgrund darstelle, verstehe sich von selbst, weshalb ein Ausstandsgesuch, welches sich auf solche Umstände stütze, als völlig haltlos zu betrachten sei.