Aus der eingereichten Zusammenfassung dieser Sitzung gehe jedoch hervor, dass der Kläger selbst der Ansicht sei, diese Bemerkung sei unangebracht und er gehe davon aus, dass Präsidentin Derbala sicherlich niemanden schlage oder züchtige (Eingabe des Klägers vom 20. April 2021). Indem der Kläger sich nun dennoch auf den Standpunkt stelle, Präsidentin Derbala sei gewalttätig und schlage Personen, handle er widersprüchlich und zeige damit selbst auf, dass es sich dabei um eine haltlose Unterstellung handle.