Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit sind die vom Kläger mit Eingabe datiert vom 2. September 2021 im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Präsidentin Derbala und die Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr (Vorinstanz) vorliegend unbeachtlich.