3.4. Mit Eingabe datiert vom 8. Dezember 2021 (Postaufgabe 9. Dezember 2021) reichte der Kläger ein an die Staatsanwaltschaft Baden gerichtetes Schreiben zu den Akten. 3.5. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: