2. Es sei Rechtsspruch Ziff. 1 des Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, MI.2021.49 vom 26. Juli 2021 aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Baden, Präsidium Zivilgericht, zurückzuweisen zu neuem Entscheid in der Sache im Sinne der Erwägungen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST). 4. Im Verfahren: Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz zu edieren.