" 1. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen beide Präsidentinnen sowie sämtliche Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten gesprochen." 3. 3.1. Der Kläger (Vertreter) erhob gegen diesen ihm am 29. Juli 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 9. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.