1.10. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 überwies die Präsidentin Derbala das Ausstandsbegehren an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zum Entscheid und hielt gleichzeitig fest, dass das Ausstandsbegehren jeglicher Grundlage entbehre. 1.11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Eingang 20. Juli 2021) nahm der Kläger (Vertreter) zur Eingabe der Präsidentin Derbala vor dem Bezirksgericht Baden Stellung. 1.12. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 1.13. Der Kläger reichte am 17. Juli 2021 (Eingang 21. Juli 2021) eine weitere Eingabe ein. -4- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 26. Juli 2021: