1.6. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 beantragte der Kläger (Vertreter), es sei das gesamte Schlichtungsverfahren infolge des geltend gemachten Anscheins der Befangenheit beider Präsidentinnen und aller Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden an die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks des Kantons zur Erledigung zu übertragen, z.B. an diejenige des Bezirks Brugg, Zurzach oder Aarau. -3-