3. Die Beklagte hat den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'894.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)