Aufgrund des im Sinne von § 6 Abs. 1 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist ein weiterer Abzug von 20 % auf Fr. 4'349.35 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 40 %, was eine Parteientschädigung von Fr. 2'609.60 ergibt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'894.85. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt.