Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 110'340.00 (vgl. zur Berechnung BGE 144 III 346 E. 1.2.1) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 13'591.75, die aufgrund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens um 60 % auf Fr. 5'436.70 zu reduzieren ist (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des im Sinne von § 6 Abs. 1 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist ein weiterer Abzug von 20 % auf Fr. 4'349.35 vorzunehmen.