4. Insgesamt erweist sich somit der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Beklagte aus der Mietliegenschaft [...] ausgewiesen wurde, im Ergebnis als zutreffend, und die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist abzuweisen. 5. Nachdem die Beklagte das Ladenlokal unstrittig bis auf ein wenig Dekorationsmaterial bereits geräumt hat (vgl. Eingaben der Parteien vom 29. Oktober, 3. November und 8. November 2021), bedarf es für die gänzliche Räumung keiner Verlängerung der von der Vorinstanz angesetzten zehntägigen Frist.