beantragte dauerhafte Mietzinsreduktion (Mietzins soll nicht mehr als 15 % des Umsatzes der betreffenden Filiale ausmachen) nichts mit den pandemiebedingten Schwierigkeiten zu tun hat. Dass die Kläger darauf nicht eingehen wollten und grundsätzlich auf der Einhaltung des Vertrags beharrten, erscheint daher nicht treuwidrig. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nach ihren Angaben während über 50 Jahren jeweils die Mietzinsen geleistet hat, da dies nur ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprach und keine besondere Leistung darstellt. - 10 -