Im Gegenteil verhält sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf offensichtlich nicht während der Kündigungsfrist und damit rechtzeitig geltend gemachte vollumfängliche Mietzinsherabsetzungsansprüche beruft und im Schlichtungsgesuch vom 8. April 2021 (Klagebeilage 5) geltend macht, es seien ihr 23 von 24 Vermietern mit Mietzinserlass oder –reduktion von 50 % - 80 % entgegengekommen, ohne zu erwähnen, dass dies auch für die Kläger zutrifft. Es macht vielmehr den Anschein, dass die Beklagte die Gelegenheit der angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten während der Pandemie nutzen will, um eine dauerhafte Reduktion des Mietzinses zu erreichen, zumal die Begründung für die