guten Zeiten monatliche Umsätze in sechsstelliger Höhe erzielt. Von einem durch den "Lockdown" eingetretenen offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches das Beharren der Kläger auf dem vertraglichen Anspruch als missbräuchlich erscheinen liesse (vgl. BGE 122 III 97 E. 3a), kann unter diesen Umständen keine Rede sein.