Eine vorübergehende Schliessung der physischen Filialen eines Unternehmens, das – etwa durch den Online-Handel – auch während dieser Zeit in der Lage ist, Umsatz zu erzielen, begründet von vornherein keine derartige Veränderung der Verhältnisse, welche eine richterliche Vertragsanpassung angezeigt erscheinen liesse. Zudem darf nicht ausser acht bleiben, dass der hier strittige Mietzinsausstand Fr. 6'130.00 bzw. unter Berücksichtigung der von den Klägern angebotenen Reduktion Fr. 4'087.00 beträgt (vgl. Klagebeilage 15) und die Beklagte – wenn man auf ihre Behauptungen zum angeblichen Umsatzrückgang im Januar/Februar 2021 abstellt – offensichtlich in