3.6.3. Soweit sich die Beklagte auf die clausula rebus sic stantibus, also die Möglichkeit der richterlichen Anpassung von gültigen Verträgen aufgrund einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsschluss beruft, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vorübergehende Schliessung der physischen Filialen eines Unternehmens, das – etwa durch den Online-Handel – auch während dieser Zeit in der Lage ist, Umsatz zu erzielen, begründet von vornherein keine derartige Veränderung der Verhältnisse, welche eine richterliche Vertragsanpassung angezeigt erscheinen liesse.