Beilage 3 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. Mai 2021 vor Vorinstanz]). Dass dies auch nicht die Absicht der Beklagten war, ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres daraus, dass sie die Kläger hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Mietzinszahlung um Geduld bat, was nichts anderes bedeuten kann, als dass sie nicht davon ausging, keinen Mietzins zu schulden, sondern sich offenbar bloss vorübergehend – und aufgrund der Priorisierung anderweitiger Verpflichtungen – ausserstande sah, einen solchen rechtzeitig zu leisten.