3.6.2. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beklagte den nunmehr von ihr behaupteten Herabsetzungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hätte. Vielmehr hat sie diesen – wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben – in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2021 noch anerkannt, indem sie lediglich mit Bezug auf den angeordneten "Lockdown" angekündigt hatte, dass sie während dieser Zeit (d.h. vorübergehend, nicht endgültig) nicht in der Lage sein werde, ihren Mietzinszahlungen nachzukommen und zur Begründung auf einen angeblich ausgebliebenen Umsatz im Umfang von 1.5 Millionen Franken, nur mit Verzögerung eintreffende Kurzarbeits-