Es kann folglich auch dann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Anspruch auf vollständige Herabsetzung des Mietzinses hätte, wenn man ihrer Rechtsauffassung folgen und den "Lockdown" als vom Vermieter zu vertretenden Mangel an der Mietsache im Sinne von Art. 259d OR betrachten würde.