wobei bei einer schweizweit tätigen Unternehmung wie der Beklagten nicht bloss jener in der hier streitbetroffenen Filiale, sondern der gesamte Umsatz unter Einrechnung des Online-Handels, der von den pandemiebedingten Schliessungen sogar profitiert haben dürfte, massgebend wäre) und die angeblich nicht gegebene teilweise Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (Replik S. 7) nicht substantiiert aufzuzeigen. Es kann folglich auch dann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Anspruch auf vollständige Herabsetzung des Mietzinses hätte, wenn man ihrer Rechtsauffassung folgen und den "Lockdown" als vom Vermieter zu vertretenden Mangel an der Mietsache im Sinne von Art.