Etwas Anderes vermag die Beklagte mit dem Hinweis auf ihren angeblich vollständig entfallenen Umsatz (Replik S. 6; wobei bei einer schweizweit tätigen Unternehmung wie der Beklagten nicht bloss jener in der hier streitbetroffenen Filiale, sondern der gesamte Umsatz unter Einrechnung des Online-Handels, der von den pandemiebedingten Schliessungen sogar profitiert haben dürfte, massgebend wäre) und die angeblich nicht gegebene teilweise Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (Replik S. 7) nicht substantiiert aufzuzeigen.