der Schliessung als Lager, Werbefläche, zur Verrichtung administrativer Arbeiten und insbesondere – da sie auch über einen Online-Shop verfügt – zur Abholung bestellter Ware im Ladengeschäft nutzen. Auch wenn dieser verbleibende "Restnutzen" nicht überbewertet werden darf, liegt es gleichwohl auf der Hand, dass die Mietliegenschaft für die Beklagte während des "Lockdowns" nicht jeglichen Nutzen verlor. Etwas Anderes vermag die Beklagte mit dem Hinweis auf ihren angeblich vollständig entfallenen Umsatz (Replik S. 6;