Tattoostudios, etc., die ihre Erwerbstätigkeit bei einer behördlichen Betriebsschliessung überhaupt nicht mehr ausüben können (vgl. LACHAT/BRUTSCHIN, Die Mieten in Zeiten des Coronavirus, mp 3/20 S. 118 ff.). Hingegen hat die Beklagte, die im Handelsregister mit dem Zweck des Betriebs eines Handelsgeschäfts für [...] eingetragen ist, aufgrund des Wegfalls der Laufkundschaft das Ladengeschäft [...] zwar nicht dem eigentlichen Zweck entsprechend nutzen können. Wie die Kläger aber zutreffend einwenden (Berufungsantwort S. 10), konnte sie es trotzdem auch während -8-