Soweit die Beklagte behauptet, für die Zeit des behördlich verordneten pandemiebedingten "Lockdowns" vom 20. Dezember 2020 bis Ende Februar 2021 keinen Mietzins zu schulden, verweist sie auf die diesbezüglich bestehenden unterschiedlichen Lehrmeinungen und leitet daraus eine unklare Rechtslage ab. Soweit ersichtlich sind aber selbst die Autoren, die den "Lockdown" für einen Mangel am Mietobjekt halten und deshalb für einen Herabsetzungsanspruch des Mieters plädieren, der Auffassung, dass sich ein Anspruch auf gänzlichen Erlass des Mietzinses auf Ausnahmen beschränken soll, so etwa für Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeure,