3.6. 3.6.1. Soweit die Beklagte behauptet, für die Zeit des behördlich verordneten pandemiebedingten "Lockdowns" vom 20. Dezember 2020 bis Ende Februar 2021 keinen Mietzins zu schulden, verweist sie auf die diesbezüglich bestehenden unterschiedlichen Lehrmeinungen und leitet daraus eine unklare Rechtslage ab.