3.5. Von der Beklagten bestritten wird, dass die nicht bezahlten Mietzinse geschuldet waren. Sie beruft sich zur Begründung auf diverse Rechtsgrundlagen, wobei keines der von ihr vorgebrachten Argumente stichhaltig erscheint, um zur Annahme einer unklaren Rechtslage und damit zum Nichteintreten auf das von den Klägern gestellte Gesuch um Ausweisung der Beklagten im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen führen zu können. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten von der aus ihrer Sicht günstigsten Rechtslage ausgegangen würde, wäre die Sache immer noch spruchreif und klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO.