Die Kläger liessen der Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2021, unter Hinweis auf ein zuvor mit dem CEO der Beklagten geführtes Telefongespräch, eine Mahnung mit Kündigungsandrohung für den Fall der innert einer Frist von 30 Tagen ausbleibenden Bezahlung der (um einen Drittel reduzierten) Mietzinse Januar und Februar 2021 zukommen. Es ist – unterdessen – unstrittig, dass damit die formellen Voraussetzungen für eine Zahlungsverzugskündigung erfüllt waren, nachdem die Beklagte die Mietzinse Januar und Februar 2021 innert der ihr angesetzten Frist weder vollständig noch teilweise bezahlt hat.